Reha-Sport ist gesetzlich verankert und wird zeitlich befristet von den Rehabilitationsträgern finanziert. Alltagsbeschwerden werden vermindert und krankheitsbedingten Folgeschäden kann entgegengewirkt werden. Das Risiko, an Folgeerkrankungen zu erleiden, sinkt.
Die Kostenträger des Rehabilitationssports können die Rentenversicherung, die Krankenkasse oder die Unfallversicherung sein. Die Dauer der Maßnahmen reichen von 6 Monaten bis zu 36 Monaten und sind mit der jeweiligen Indikation verknüpft.
Bevor mit dem Reha-Sport begonnen werden kann, muss die Teilnahme durch den zuständigen Rehabilitationsträger, z. B. der Krankenkasse, genehmigt werden. Dazu muss der Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse eingereicht werden. Diese teilt mit, ob die Übernahme der Kosten bewilligt wird
Seit Inkrafttreten des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) besteht ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für den Rehabilitationssport
Der Leistungsumfang variiert mit der Schwere der Beeinträchtigung.
Die Verordnung muss durch eine/n Ärztin/Arzt ausgestellt werden. Die Durchführung wird in Gruppen mit dafür speziell ausgebildeten Übungsleitern sichergestellt. Neben der Rehabilitation, soll der Übende motiviert werden, nach dem Ablauf der Leistung weiterhin Übungen in Eigenverantwortung durchzuführen.
Verordnet werden können als Erstverordnung durch eine/n zugelassene/n Ärztin/Arzt:
- 50 Übungseinheiten in 18 Monaten (Regelfall)
- 120 Übungseinheiten in 36 Monaten (nur bei festgelegten bzw. chronischen Erkrankungen möglich)
Diese erfolgen zu festen Zeiten in geleiteten Übungsgruppen durch entsprechend qualifizierte Übungsleiter. In der Regel ein- bis zweimal pro Woche (je nach Empfehlung) zu je mindestens 45 Minuten (Herzsport mind. 60 Minuten).
Sie können jedoch auch als Folgeleistung einer medizinischen Rehabilitation für die Dauer von sechs bis (in speziellen, begründeten Fällen) 24 Monaten z. B. durch eine Rehabilitationsklinik verordnet werden. Kostenträger ist dann die Rentenversicherung.
Reha-Sport gehört auch zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Rahmen der Sozialhilfe.
Nach dem Bundesversorgungsgesetz haben Beschädigte Anspruch auf Teilnahme an Versehrtenleibesübungen zur Wiedergewinnung und Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit; Entsprechendes gilt für diejenigen, die nach Gesetzen versorgt werden, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. 2
Beim Vorliegen einer bestimmten Erkrankung oder Behinderung kann gemeinsam mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt besprochen werden, ob die Teilnahme am Reha-Sport angezeigt ist und empfohlen wird. Sollte dies der Fall sein, stellt die Ärztin oder der Arzt eine Verordnung für Reha-Sport aus. Darin enthalten ist auch eine Empfehlung, welche Art von Reha-Sport jeweils in Frage kommt.
Teilnehmen können beispielsweise Personen mit folgenden Problematiken bzw. Diagnosen:
- Wirbelsäulenerkrankungen
- Gelenkschäden
- Osteoporose
- Hüft- oder Knieendoprothesen
- Rheuma / Arthrose
- Krebsnachsorge
Kurszeiten
Wir bieten Ihnen Kurse zu folgenden Terminen an:
Montag | 16.00 - 17.00 Uhr |
Montag | 17.00 - 18.00 Uhr |
Montag | 18.00 - 19.00 Uhr |
Mittwoch | 11.00 - 12.00 Uhr |
Mittwoch Stuhlgruppe | 12.00 - 13.00 Uhr |